Führen eines Bautagebuchs

Nach der HOAI (§ 34 in Verbindung mit Anlage 10) gehört das Führen eines Bautagebuchs  zu den Grundleistungen des Architekten in der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation). Gleiches gilt für die Zuarbeit der Fachingenieure der Technischen Gebäudeausrüstung zum

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